Damit es an der Schnittstelle stationär-ambulant nicht zu Versorgungslücken kommt, können Klinikärzte seit dem 1. Oktober 2017 neben häuslicher Krankenpflege auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittelrezepte sowie Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen ausstellen. Das entlastet nicht nur die Hausärzte, sondern auch die Patienten, da sie gleich zur Apotheke oder Ergotherapiepraxis gehen können, ohne vorher umständlich einen Termin bei der Hausärztin machen zu müssen.
In einem Gemeinschaftlichen Vertrag zwischen GKV, Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) wurden die Rahmenbedingungen des GKV-VersorgungsstärkungsgesetzGesetzes § 39, Abs. 1a) SGB V konkret gemacht.
Wer braucht eine“ Entlass-Verordnung“ für Ergotherapie? Menschen, die laut Heilmittelrichtlinie §16, eine weitere Versorgung, zeitnah und effizient, benötigen. Beispielsweise gilt dies für Patienten, welche den Weg zum niedergelassenen Arzt auf Grund von Immobilität nicht erbringen können und eine Therapiepause den bisher erreichten Behandlungserfolg schädigen. Patienten können dabei aus Kliniken oder medizinischen Rehabilitationseinrichtungen kommen.
Was ist noch zu beachten? So genannte „Entlass-Verordnungen“ müssen sehr enge Richtlinien erfüllen, um sie verwenden zu können. Ein sehr enges Zeitfenster soll hierbei den Therapieübergang von Krankenhaus-Arzt zum niedergelassenen Arzt herstellen und ist keinesfalls eine dauerhafte Therapie über Monate. Eher versteht sich diese Verordnung als „Brücke“ und wird innerhalb von weniger als 2 Wochen abgeschloßen. Eine weiterführende Behandlung ist jedoch in Absprache mit dem Hausarzt häufig möglich.
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Für wen? neurologische, orhopädische oder psychiatrische (nur Kinder) Patienten
Für wann? Termine innerhalb von 7 Tagen
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(Quelle:DVE)